OLG München - Beschluss vom 16.10.2003 11 W 1806/03
Normen:
BRAGO § 23 § 121 § 122 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 966
JurBüro 2004, 37
OLGReport-München 2004, 41
Rpfleger 2004, 228
Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs
OLG München, Beschluss vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 11 W 1806/03
DRsp Nr. 2004/15213
Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs
»Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfasst auch die durch einen außengerichtlichen Vergleich entstandene Vergleichsgebühr (Aufgabe von Senat; JurBüro 1991, 945).«