OLG Rostock - Beschluss vom 12.03.2009
10 WF 204/08
Normen:
ZPO § 121;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2009, 503
Vorinstanzen:
AG Ludwigslust, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 47/07

Gebühren eines nicht am Sitz des Prozessgerichts niedergelassenen, beigeordneten Rechtsanwalts; Maßgeblichkeit der Urschrift der Beiordnung bei Erteilung einer unrichtigen Ausfertigung

OLG Rostock, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 10 WF 204/08

DRsp Nr. 2009/5541

Gebühren eines nicht am Sitz des Prozessgerichts niedergelassenen, beigeordneten Rechtsanwalts; Maßgeblichkeit der Urschrift der Beiordnung bei Erteilung einer unrichtigen Ausfertigung

1. Maßgebend für den Umfang der Beiordnung ist die Urschrift des Beschlusses und nicht die falsche Ausfertigung. 2. Mit dem Beiordnungsantrag erteilt ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt stillschweigend sein Einverständnis zur Beiordnung zu den Bedingungen eines am Gerichtssitz niedergelassenen Rechtsanwalts.

Tenor:

1. Die als Erinnerung auszulegende Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Gebührenfestsetzungsbeschluss vom 10.7.2008 wird zuständigkeitshalber an das Familiengericht verwiesen.

2. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 4.8.2008 gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 15.10.2007 wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen (§ 21 GKG).

Normenkette:

ZPO § 121;

Gründe:

A. Zum Rechtsmittel gegen den Gebührenfestsetzungsbeschluss ( Ziffer 1. des Tenors):