OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.01.2008
II-10 WF 28/07
Normen:
RVG § 55 ; ZPO § 121 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 209
OLGReport-Düsseldorf 2008, 262
Rpfleger 2008, 316
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 03.07.2007

Gebühren und Auslagen eines beigeordneten Rechtsanwalts: Bindungswirkung einer eingeschränkten Beiordnung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2008 - Aktenzeichen II-10 WF 28/07

DRsp Nr. 2008/12508

Gebühren und Auslagen eines beigeordneten Rechtsanwalts: Bindungswirkung einer eingeschränkten Beiordnung

1. Wird im Wege der Prozesskostenhilfe ein nicht am Ort, wohl aber im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt (der bei dem Prozessgericht zugelassen ist) nur "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" beigeordnet, so ist diese Einschränkung für das Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG bindend. 2. Wird im Rahmen eines Scheidungsverfahrens von den Ehegatten ein Vergleich geschlossen, wonach sie auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten, fällt eine Einigungsgebühr dann nicht an, wenn bereits im Zeitpunkt der beiderseitigen Verzichtserklärungen aufgrund der eingeholten Auskünfte feststand, wem und in welcher Höhe ein Ausgleichsanspruch zustand; denn dann bestand weder Streit noch Ungewissheit über die Ausgleichsberechtigung und -höhe.

Normenkette:

RVG § 55 ; ZPO § 121 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beschwerde des Antragstellers vom 06.07.2007 (Bl. 81 ff PKH-Heft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss - Familiengericht - vom 03.07.2007 (Bl. 77 PKH-Heft) ist gemäß § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG kraft Zulassung zulässig, jedoch unbegründet.

1.