OLG München - Beschluss vom 09.12.2005
16 WF 1831/05
Normen:
RVG § 18 § 24 ; ZPO § 620b ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1218
FuR 2006, 229
NJW 2006, 2196
NJW-RR 2006, 357
OLGReport-München 2006, 283
Vorinstanzen:
AG München, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 561 F 1017/05

Gebühren und Gegenstandswert bei Stellung gegenläufiger Anträge in verschiedenen Folgesachen

OLG München, Beschluss vom 09.12.2005 - Aktenzeichen 16 WF 1831/05

DRsp Nr. 2007/1219

Gebühren und Gegenstandswert bei Stellung gegenläufiger Anträge in verschiedenen Folgesachen

»Seit Geltung des RVG ist bei einstweiligen Anordnungen ein gesonderter Gegenstandswert anzusetzen, wenn nach Erlass Anträge nach § 620b Abs. 1, 2 ZPO gestellt werden. Werden bei einer einstweiligen Anordnung zur elterlichen Sorge gegenläufige Anträge gestellt, bleibt es bei einem Verfahren und damit einem einheitlichen Gegenstandswert. Dies gilt auch, wenn mehrere Anträge zu Teilbereichen der elterlichen Sorge, z.B. Aufenthaltsbestimmungsrecht und Passangelegenheiten, gestellt werden. Der Ausgangswert von 500 Euro nach § 24 RVG kann erhöht werden, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles wegen erhöhter Schwierigkeit der Sache geboten ist.«

Normenkette:

RVG § 18 § 24 ; ZPO § 620b ;

Gründe:

I.