OLG Naumburg - Beschluss vom 29.08.2001 3 WF 98/01
Normen:
BRAGO § 41 § 8 Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 620 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 ; KostO § 31 Abs. 3 § 14 Abs. 3, Abs. 4 § 31 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 140
Vorinstanzen:
AG Gardelegen, - Vorinstanzaktenzeichen F 79/98
Gebühren und Kosten - vorläufige Regelungen des Umgangsrechts im isolierten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Teil des Hauptverfahrens
OLG Naumburg, Beschluss vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 3 WF 98/01
DRsp Nr. 2001/16557
Gebühren und Kosten - vorläufige Regelungen des Umgangsrechts im isolierten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Teil des Hauptverfahrens
»Vorläufige Regelungen des Umgangsrechts im isolierten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind gebühren- und kostenrechtlich kein eigenständiges Nebenverfahren. Anträge und Entscheidungen sind daher Teil des Hauptverfahrens und keine besondere Angelegenheit im Sinne des § 41BRAGO.«
Normenkette:
BRAGO § 41 § 8 Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 620 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 ; KostO § 31 Abs. 3 § 14 Abs. 3, Abs. 4 § 31 Abs. 3 S. 1 ;
Gründe:
Die nach §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 und 4KostO zulässige unbefristete Beschwerde der Landeskasse ist zulässig und begründet, so dass der Geschäftswert des isolierten Umgangsverfahrens auf insgesamt 5000 DM abzuändern war.
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