OLG Zweibrücken - Beschluss vom 17.10.2005
6 WF 178/05
Normen:
ZPO § 313a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 § 568 Satz 2 § 623 Abs. 1 Satz 3 § 628 Nr. 1, Nr. 2 ; GKG § 66 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 2564
Vorinstanzen:
AG Landau i. d. Pfalz, vom 19.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 540/04

Gebührenermäßigung bei Verbundurteil in Ehesachen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.10.2005 - Aktenzeichen 6 WF 178/05

DRsp Nr. 2006/972

Gebührenermäßigung bei Verbundurteil in Ehesachen

1. Die Ausnahmevorschrift des § 313a Abs. 4 Nr. 1 ZPO gilt lediglich für den Scheidungsausspruch, nicht aber für die Folgesachen, insbesondere nicht für den Versorgungsausgleich, bei dem auch die Versicherungsträger Beteiligte sind. 2. Scheitert das Vorliegen der Voraussetzungen des Ermäßigungstatbestandes (Nr. 1311 des Kostenverzeichnisses zum GKG) an der gemäß § 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO antragsunabhängigen Durchführung des Versorgungsausgleichs, ist der gebührenrechtliche Anreiz auf die (weiteren) Folgesachen beschränkt.

Normenkette:

ZPO § 313a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 § 568 Satz 2 § 623 Abs. 1 Satz 3 § 628 Nr. 1, Nr. 2 ; GKG § 66 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien im Anschluss an den Termin vom 11. Juli 2005 mit Verbundurteil geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Parteien haben sodann auf Rechtsmittel sowie auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen im schriftlichen Urteil verzichtet.