OLG München - Beschluß vom 30.09.1997
11 W 2536/97
Normen:
GKG § 2 ;
Fundstellen:
MDR 1998, 184
NJW-RR 1998, 719
OLGReport-München 1998, 283

Gebührenfreiheit des Bayerischen Roten Kreuzes

OLG München, Beschluß vom 30.09.1997 - Aktenzeichen 11 W 2536/97

DRsp Nr. 1998/14473

Gebührenfreiheit des Bayerischen Roten Kreuzes

»Das Bayerische Rote Kreuz genießt in Bayern keine Gebührenfreiheit nach § 18 des Gesetzes über das Deutsche Rote Kreuz vom 9.12.1937 (Reichsgesetzblatt I, 1330) mehr (Festhaltung an OLG München, Rpfleger 1958, 357).«

Normenkette:

GKG § 2 ;

Gründe:

I.

Mit Schlußrechnung vom 30.6.1997 wurden die Gerichtskosten auf 565,- DM festgesetzt. Diese wurden in dem Kostenfestsetzungsbeschluß zugunsten der Klägerin, die die 565,- DM bezahlt hatte, berücksichtigt. Gegen die Schlußrechnung legte die Beklagte Erinnerung ein. Diese wies das Landgericht München I mit dem nunmehr angegriffenen Beschluß zurück.

Die Beklagte ist der Auffassung, daß gemäß § 18 des DRKG das Bayerische Rote Kreuz Gerichtskostenfreiheit im Sinne von § 2 GKG genießt.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Frage, ob das Deutsche Rote Kreuz bzw. die Rote-Kreuz-Organisationen der Länder von Gerichtskosten befreit sind, ist streitig. In Rechtsprechung und Literatur überwiegt die bejahende Auffassung (vgl. Übersicht bei Hartmann, 20. Aufl. RN. 13 zu § 2 GKG).