OLG Hamm - Beschluss vom 17.07.2003
15 W 459/02
Normen:
BGB § 1617 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1617 Abs. 2 Satz 4 ; FGG § 22 Abs. 2 ; FGG § 27 ;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 264
FamRZ 2004, 731
OLGReport-Hamm 2003, 400
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 17.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 568/02
AG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 III 20/02

Geburtsname des Kindes bei nicht fristgerechter Bestimmung durch Berechtigte ohne gemeinsamen Ehenamen

OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.2003 - Aktenzeichen 15 W 459/02

DRsp Nr. 2003/12301

Geburtsname des Kindes bei nicht fristgerechter Bestimmung durch Berechtigte ohne gemeinsamen Ehenamen

»1. Bei nicht fristgerechter Ausübung des Geburtsnamensbestimmungsrechts erhält das Kind kraft Gesetzes den Geburtsnamen des Bestimmungsberechtigten. 2. Auf den Grund für die Nichtbestimmung kommt es ebensowenig an wie auf elterliches Verschulden. 3. Gegen die Versäumung der Frist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.«

Normenkette:

BGB § 1617 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1617 Abs. 2 Satz 4 ; FGG § 22 Abs. 2 ; FGG § 27 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind seit dem 1. Juni 1990 miteinander verheiratet. Sie führten zunächst den Ehenamen, wobei die Beteiligte zu 1) ihren Geburtsnamen dem Familiennamen vorangestellt hatte. Seit dem 29. April 1994 führt die Beteiligte zu 2) wieder ihren Geburtsnamen. Seit diesem Zeitpunkt führen die Eheleute keinen gemeinsamen Ehenamen mehr.

Nachdem durch die Beteiligten zu 1) und 2) innerhalb eines Monats nach der Geburt ihres Kindes eine zulässige Bestimmung dessen Geburtsnamens nicht erfolgt war, machte der Standesbeamte des Standesamts Lüdenscheid dem für die Beteiligten zu 1) und 2) zuständigen Familiengericht hierüber Mitteilung.