OLG Hamm - Beschluss vom 02.10.2024
2 UF 108/23
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 4; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Brakel, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 37/19

Geeignetheit des Teilentzugs des elterlichen Sorgerechts zur Aufarbeitung eines Loyalitätskonflikts mangels Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen vom Ergänzungspfleger (hier: therapeutische Anbindung der Kinder); Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls durch konkrete Weisung an den Sorgeberechtigten als geeignet und erforderlich

OLG Hamm, Beschluss vom 02.10.2024 - Aktenzeichen 2 UF 108/23

DRsp Nr. 2024/13304

Geeignetheit des Teilentzugs des elterlichen Sorgerechts zur Aufarbeitung eines Loyalitätskonflikts mangels Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen vom Ergänzungspfleger (hier: therapeutische Anbindung der Kinder); Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls durch konkrete Weisung an den Sorgeberechtigten als geeignet und erforderlich

1. Der Teilentzug des elterlichen Sorgerechts zur Aufarbeitung eines Loyalitätskonflikts ist nicht geeignet, wenn die erforderlichen Maßnahmen (therapeutische Anbindung der Kinder) vom Ergänzungspfleger nicht umgesetzt werden. 2. Zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls können konkrete Weisung an den Sorgeberechtigten (Antrag auf Hilfen zur Erziehung in Form einer Erziehungsbeistandschaft) geeignet und erforderlich sein.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Höxter vom 23.5.2023 unter Beschwerdezurückweisung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII und die Gesundheitsfürsorge für die Kinder M. V., geboren am 00.00.2012, und D. V., geboren am 00.00.2012, wird der Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen; im Übrigen üben die Kindeseltern die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam aus.