Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Höxter vom 23.5.2023 unter Beschwerdezurückweisung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII und die Gesundheitsfürsorge für die Kinder M. V., geboren am 00.00.2012, und D. V., geboren am 00.00.2012, wird der Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen; im Übrigen üben die Kindeseltern die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam aus.
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