BGH - Beschluss vom 07.08.2013
XII ZB 671/12
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 260
FamFR 2013, 502
FamRZ 2013, 1724
FuR 2013, 716
MDR 2013, 1224
NJW 2013, 3373
NotBZ 2013, 467
NotBZ 2014, 109
ZEV 2013, 626
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 XVII D 1368/11
LG Saarbrücken, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 306/12

Geeignetheit eines Vorsorgebevollmächtigten zur Besorgung von Angelegenheiten eines Betroffenen

BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - Aktenzeichen XII ZB 671/12

DRsp Nr. 2013/20802

Geeignetheit eines Vorsorgebevollmächtigten zur Besorgung von Angelegenheiten eines Betroffenen

Ein Vorsorgebevollmächtigter ist auch dann ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, wenn er auch unverschuldet objektiv nicht in der Lage ist, die Vorsorgevollmacht zum Wohle des Betroffenen auszuüben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. März 2012 XII ZB 583/11 FamRZ 2012, 868).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Oktober 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Anordnung der Betreuung für ihre Mutter.

Die Betroffene leidet an Demenz. Im Jahr 1997 erteilte sie ihrer Tochter, der Beteiligten zu 1, eine notarielle Vorsorgevollmacht. Die Beteiligte zu 1 organisierte daraufhin die Versorgung ihrer Mutter. Im Juli 2011 zog die Beteiligte zu 2, eine weitere Tochter der Betroffenen, in den Haushalt der Betroffenen ein. Seither kommt es wegen der Versorgung der Betroffenen zu erheblichen Streitigkeiten zwischen den Schwestern.