Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Oktober 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000 €
I.
Die Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Anordnung der Betreuung für ihre Mutter.
Die Betroffene leidet an Demenz. Im Jahr 1997 erteilte sie ihrer Tochter, der Beteiligten zu 1, eine notarielle Vorsorgevollmacht. Die Beteiligte zu 1 organisierte daraufhin die Versorgung ihrer Mutter. Im Juli 2011 zog die Beteiligte zu 2, eine weitere Tochter der Betroffenen, in den Haushalt der Betroffenen ein. Seither kommt es wegen der Versorgung der Betroffenen zu erheblichen Streitigkeiten zwischen den Schwestern.
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