BGH - Beschluss vom 14.03.2018
XII ZB 629/17
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2; GG Art. 3; GG Art. 104 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BGHZ 218, 111
FGPrax 2018, 125
FamRB 2019, 329
FamRZ 2018, 950
MDR 2018, 674
NJW 2018, 1548
Vorinstanzen:
AG Bad Kissingen, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 06 XVII 182/14
LG Schweinfurt, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 108/17

Gefährdungsbegriff auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung i.R.e. nach wie vor bestehenden ernstlichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen als Voraussetzung für die (weitere) zivilrechtliche Unterbringung; Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung

BGH, Beschluss vom 14.03.2018 - Aktenzeichen XII ZB 629/17

DRsp Nr. 2018/4715

Gefährdungsbegriff auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung i.R.e. nach wie vor bestehenden ernstlichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen als Voraussetzung für die (weitere) zivilrechtliche Unterbringung; Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung

a) Der Gefährdungsbegriff des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung unverändert, so dass die (weitere) zivilrechtliche Unterbringung eine - nach wie vor bestehende - ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen voraussetzt.b) Besonderheiten können sich bei einer bereits mehrere Jahre währenden Unterbringung allerdings mit Blick auf die Feststellung der von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorausgesetzten Gefährdung von Leib oder Leben des Betroffenen und die hierfür gebotene Begründungstiefe der gerichtlichen Entscheidung sowie für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung ergeben.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 16. November 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2; GG Art. 3; GG Art. 104 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.