OLG Karlsruhe - Beschluß vom 13.10.1992
11 W 172/92
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 ; BRAGO § 98 Abs. 2, 3, § 112 Abs. 4, 5 ; FGG § 70b, § 27 ; StPO § 310 Abs. 2 ; ZSEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1993, 532
DAVorm 1992, 1363

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 13.10.1992 (11 W 172/92) - DRsp Nr. 1995/1662

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 13.10.1992 - Aktenzeichen 11 W 172/92

DRsp Nr. 1995/1662

Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, mit der eine Vergütung eines Rechtsanwaltes, der einem mittellosen Betroffenen im Unterbringungsverfahren als Verfahrenspfleger bestellt worden ist, abgelehnt wurde, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die weitere Beschwerde statthaft. Sieht man als Grundlage des Vergütungsanspruches die §§ 1835, 1836 BGB an, folgt dies aus dem § 1835 Abs. 4 S. 2 BGB in Verbindung mit § 16 ZSEG. Wird das Festsetzungsbegehren unmittelbar auf § 112 BRAGO gestützt, folgt dies aus den §§ 112 Abs. 5, Abs. 4, 98 Abs. 2, Abs. 3 BRAGO, 310 Abs. 2 StPO. Aus § 27 FGG ergibt sich ebenfalls nicht die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde, da diese Bestimmung nur für Hauptsacheentscheidungen gilt, nicht aber für Verfahrensannexe, wie etwa Zeugen- und Sachverständigenentschädigung, für die in dem ZSEG ein Instanzenzug vorgegeben ist.

Normenkette: