KG - Beschluß vom 07.07.1994 (1 W 2315/93) - DRsp Nr. 1995/1359
KG, Beschluß vom 07.07.1994 - Aktenzeichen 1 W 2315/93
DRsp Nr. 1995/1359
Gegen die vormundschaftsgerichtliche Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft sind nur die Personen zur Einlegung der sofortigen Beschwerde berechtigt, die nach § 55b Abs. 1FGG im Rahmen des Verfahrens anzuhören sind. Nichteheliche Kinder des Mannes gehören nicht zu diesem Personenkreis, auch wenn durch die Feststellung der Vaterschaft ihr Erbrecht betroffen ist.