KG - Beschluß vom 07.07.1994
1 W 2315/93
Normen:
BGB § 1600n Abs. 2 ; FGG § 55b Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 807
NJW-RR 1994, 1419

KG - Beschluß vom 07.07.1994 (1 W 2315/93) - DRsp Nr. 1995/1359

KG, Beschluß vom 07.07.1994 - Aktenzeichen 1 W 2315/93

DRsp Nr. 1995/1359

Gegen die vormundschaftsgerichtliche Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft sind nur die Personen zur Einlegung der sofortigen Beschwerde berechtigt, die nach § 55b Abs. 1 FGG im Rahmen des Verfahrens anzuhören sind. Nichteheliche Kinder des Mannes gehören nicht zu diesem Personenkreis, auch wenn durch die Feststellung der Vaterschaft ihr Erbrecht betroffen ist.

Normenkette:

BGB § 1600n Abs. 2 ; FGG § 55b Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen
DAVorm 1994, 807
NJW-RR 1994, 1419