AG Bruchsal, vom 23.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 106/02
Gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO ist in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich kein Rechtsmittel statthaft
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.08.2002 - Aktenzeichen 20 WF 102/02
DRsp Nr. 2003/8535
Gegen Entscheidungen nach § 769ZPO ist in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich kein Rechtsmittel statthaft
»1. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen über die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769ZPO kann nicht darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer unzutreffenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beruht.2. Die Klage auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde unterliegt nicht den Beschränkungen des § 323 Abs. 2ZPO. Sie kann deshalb auch darauf gestützt werden, dass die zu Grunde liegenden Verhältnisse schon damals nicht den Tatsachen entsprochen haben (vgl. BGH FamRZ 1984,997).«