BGH - Urteil vom 25.01.1977
VI ZR 85/75
Normen:
BGB § 117, § 133, § 157, § 516 ;
Fundstellen:
FamRZ 1977, 311, 313
LSK-FamR/Hülsmann, § 1408 BGB LS 19
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 17.09.1970
LG Bonn,

Gegenstand der Vertragsauslegung; Darlegungs- und Beweislast bei einem Scheingeschäft; Annahme eines Schenkungsversprechens unter Ehegatten

BGH, Urteil vom 25.01.1977 - Aktenzeichen VI ZR 85/75

DRsp Nr. 1994/5402

Gegenstand der Vertragsauslegung; Darlegungs- und Beweislast bei einem Scheingeschäft; Annahme eines Schenkungsversprechens unter Ehegatten

»a) Gegenstand der Vertragsauslegung ist der erklärte, nicht ein geheimgehaltener abweichender Wille. b) Die Scheinnatur eines Rechtsgeschäfts wie auch das Bestehen eines dadurch verdeckten, wirklich gewollten Geschäfts hat zu beweisen, wer sich darauf beruft. c) Sagt bei Gütertrennung der (mehr) verdienende Ehegatte dem anderen Zuwendungen zu, die dessen Nichtteilhabe am Zugewinn ausgleichen sollen, dann liegt darin im Zweifel kein Schenkungsversprechen.«

Normenkette:

BGB § 117, § 133, § 157, § 516 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die zweite Ehefrau des am 8. August 1964 verstorbenen früheren Rechtsanwalts und nachmaligen Maklers und Vermögensverwalters C. Dieser wurde Kraft Gesetzes von der Klägerin zu 2/8, von dem Beklagten (einem Sohn aus der ersten Ehe des Erblassers) und von dem Sohn Ralph aus zweiter Ehe des Erblassers mit der Klägerin zu je 3/8 beerbt.

Anlässlich der Scheidung der ersten Ehe des Erblassers schloss dieser am 14. November 1958 mit dem Beklagten einen gerichtlich beurkundeten Erbvertrag, welcher wie folgt lautet:

"Ich setze meinem Sohn ein Vermächtnis von 70.000 DM (siebenzigtausend Deutsche Mark) aus. Dieses Vermächtnis soll auf sein Erbe angerechnet werden.