OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.10.2013
11 WF 201/13
Normen:
BGB § 360a Abs. 4; BGB § 1601; BGB § 1613;
Vorinstanzen:
AG Göppingen, vom 17.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 108/13

Gegenstand des Anspruchs eines minderjährigen Kindes auf Gewährung eines Verfahrenskostenvorschusses wegen der Inanspruchnahme in einem Haftpflichtprozess

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.10.2013 - Aktenzeichen 11 WF 201/13

DRsp Nr. 2014/16977

Gegenstand des Anspruchs eines minderjährigen Kindes auf Gewährung eines Verfahrenskostenvorschusses wegen der Inanspruchnahme in einem Haftpflichtprozess

1. Der Unterhaltsanspruch gegenüber einem minderjährigen Kind umfasst in entsprechender Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB als Sonderbedarf auch die Verpflichtung zur Bezahlung eines Verfahrenskostenvorschusses. Das gilt insbesondere auch für Haftpflichtprozesse des Kindes aus von ihm begangenen unerlaubten Handlungen. 2. Ein Prozess- oder Verfahrenskostenvorschuss kann nur für zu erwartende Kosten verlangt werden. Nach Beendigung des Haftpflichtprozesses kann er in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, der Antrag auf Prozesskostenvorschuss wäre noch zuvor gerichtlich anhängig gemacht worden. 3. Dem gleichzusetzen ist, wenn der Schuldner noch vor Beendigung des Verfahrens in Verzug gesetzt wurde. Auch in diesem Fall wandelt sich der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss in einen Schadensersatzanspruch wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung des Vorschussanspruchs um.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen vom 17.07.2013 - 12 F 108/13 -

abgeändert.

Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt M.

bewilligt.

Normenkette:

BGB § 360a Abs. 4; BGB § 1601; BGB § 1613;