Der Kläger und die Beklagte zu 1. sind geschiedene Eheleute. Die Beklagten zu 2. und 3. sind die beiden inzwischen volljährigen Kinder der Beklagten zu 1. und des Klägers. Der Kläger ist den Beklagten unterhaltsverpflichtet. Mit gerichtlichem Vergleich vom 24. März 1999 vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (AZ: 15 UF 148/94) verpflichtete sich der Kläger mit Wirkung ab 01. Januar 1999 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich jeweils 910,00 DM und Ehegattenunterhalt in Höhe von insgesamt 3.270,45 DM zu zahlen. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses Bürgermeister der . Dieses Amt hat er nach wie vor inne. Seine zweite Amtsperiode endet mit Ende Dezember 2002. Der Kläger möchte nicht erneut für eine weitere fünfjährige Wahlperiode um die Bürgermeisterschaft kandidieren. Er befürchtet aber, in diesem Fall unterhaltsrechtlich insofern benachteiligt zu werden, dass seine Unterhaltsverpflichtung am Einkommen des Bürgermeisteramtes gemessen werde.
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