BGH - Beschluß vom 07.11.1997
BLw 26/97
Normen:
LwAnpG (1991) § 34 Abs. 3 ; LwVG § 9 ; ZPO § 256 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR LwAnpG (1991) § 34 Abs. 3 Neugründung 1
BGHR ZPO § 256 Abs. 2 FGG_Verfahren 1
FamRZ 1998, 226
JR 1998, 424
NZG 1998, 184
VIZ 1998, 474
WM 1997, 2403
ZIP 1998, 1245
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
AG Chemnitz,

Gegenstand einer Zwischenfeststellung im Verfahren der streitigen freiwilligen Gerichtsbarkeit; Übernahme des Vermögens einer LPG durch eine Aktiengesellschaft

BGH, Beschluß vom 07.11.1997 - Aktenzeichen BLw 26/97

DRsp Nr. 1998/1128

Gegenstand einer Zwischenfeststellung im Verfahren der streitigen freiwilligen Gerichtsbarkeit; Übernahme des Vermögens einer LPG durch eine Aktiengesellschaft

»a) Gegenstand einer Zwischenfeststellung entsprechend § 256 Abs. 2 ZPO kann im Verfahren der streitigen Freiwilligen Gerichtsbarkeit auch ein Rechtsverhältnis der beklagten Partei zu einer anderen beklagten Partei oder einem Dritten sein, sofern dieses Rechtsverhältnis für die Entscheidung der Hauptsache präjudiziell ist und die Entscheidung über den Streitgegenstand hinaus Bedeutung gewinnen kann. b) Die Übernahme des Vermögens einer LPG durch eine von dieser (mit-)gegründeten Aktiengesellschaft gegen die Ausgabe von Aktien an die LPG ist keine Umwandlung, die durch Eintragung der Aktiengesellschaft hätte wirksam werden können.«

Normenkette:

LwAnpG (1991) § 34 Abs. 3 ; LwVG § 9 ; ZPO § 256 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin war Mitglied bei der Antragsgegnerin zu 2 und verfolgt gegen beide Antragsgegnerinnen vermögensrechtliche Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.

Auf einer Vollversammlung der Antragsgegnerin zu 2 wurde am 17. April 1991 mit mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen folgender Beschluß gefaßt:

"Auflösung ... ohne Abwicklung auf der Basis des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29.06.1990 und der Gründung einer gemeinsamen Aktiengesellschaft zusammen mit ...".