OLG Dresden - Beschluss vom 12.08.2014
19 WF 783/14
Normen:
FamGKG § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 18.06.2014

Gegenstand eines ausgesetzten und wieder aufgenommenen Verfahrens über den Versorgungsausgleich

OLG Dresden, Beschluss vom 12.08.2014 - Aktenzeichen 19 WF 783/14

DRsp Nr. 2014/12599

Gegenstand eines ausgesetzten und wieder aufgenommenen Verfahrens über den Versorgungsausgleich

Für die Berechnung des Wertes eines nach § 2 VAÜG ausgesetzten und nach § 50 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahrens ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der ehemaligen Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages maßgebend.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 18.06.2014 in Ziffer 3. seines Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Wert des erstinstanzliche Verfahren wird auf 6.184,80 € festgesetzt.

Normenkette:

FamGKG § 50 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Leipzig hat mit Urteil vom 27.09.2004 in dem Verfahren 336 F 767/04 die Ehe der Beteiligten geschieden und das Versorgungsausgleichsverfahren gem. § 2 VAÜG ausgesetzt. Im März 2014 hat es das Versorgungsausgleichsverfahren von Amts wegen wieder aufgenommen und mit Beschluss vom 18.06.2014 den Versorgungsausgleich nach dem seit 01.09.2009 geltenden Recht geregelt, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben und den Verfahrenswert auf 7.200,00 € festgesetzt. Zur Begründung der Wertfestsetzung hat es ausgeführt, die (aktuellen) Nettoeinkünfte des Antragstellers und der Antragsgegnerin mangels Mitteilung auf jeweils 2.000,00 € geschätzt zu haben.