OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.02.2018
13 WF 235/17
Normen:
RVG -VV Nr. 3104; ZPO § 269;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1259
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 71/14

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei Teilklagerücknahme vor Terminsbeginn

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2018 - Aktenzeichen 13 WF 235/17

DRsp Nr. 2018/6505

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei Teilklagerücknahme vor Terminsbeginn

1. Für den Verfahrenswert kommt es darauf an, mit welchem Höchstbetrag ein Zahlungsantrag anhängig geworden ist. Die Zustellung des Schriftsatzes, mit der der Antrag oder die Antragserweiterung rechtshängig wird, ist für die Wertfestsetzung oder die Wertänderung nicht maßgebend.2. Für die Terminsgebühr ist nach wirksamer Teilrücknahme vor Terminsbeginn der verminderte Wert maßgeblich. Auf die Kenntnis des Verfahrensbevollmächtigten von der erklärten Teilrücknahme kommt es nicht an.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgericht Nauen vom 23. August 2017 abgeändert, soweit er den Verfahrenswert festgesetzt hat:

Die Terminsgebühren (Nr. 3104 VV- RVG) richten sich nach einem Wert von 160.504,90 Euro.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104; ZPO § 269;

Gründe:

Die Beschwerde ist teilweise begründet.