Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 25.10.2013 - 155 F 21659/12 - geändert:
Die Ablehnung der Sachverständigen Dipl.-Psych. ####### ist berechtigt.
Der Mutter wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ###### beigeordnet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
Auf die Gegenvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter wird der Beschluss des Senats vom 30. Januar 2014 hinsichtlich der Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren unter Zurückweisung der Gegenvorstellung im Übrigen geändert:
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf ein Drittel des Wertes der Hauptsache festgesetzt.
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