KG - Beschluss vom 20.03.2014
13 WF 251/13
Normen:
FamGKG § 45 Abs. 3; FamGKG § 59 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 25.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 155 F 21659/12

Gegenstandswert der Beschwerde über ein Ablehnungsgesuch gegen den gerichtlichen Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren

KG, Beschluss vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 13 WF 251/13

DRsp Nr. 2015/3212

Gegenstandswert der Beschwerde über ein Ablehnungsgesuch gegen den gerichtlichen Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren

Der Gegenstandswert eines Beschwerdeverfahrens betreffend die Ablehnung eines familienpsychologischen Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren bemisst sich nach einem Drittel des Hauptsachewerts.

Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 25.10.2013 - 155 F 21659/12 - geändert:

Die Ablehnung der Sachverständigen Dipl.-Psych. ####### ist berechtigt.

Der Mutter wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ###### beigeordnet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

G r ü n d e

Auf die Gegenvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter wird der Beschluss des Senats vom 30. Januar 2014 hinsichtlich der Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren unter Zurückweisung der Gegenvorstellung im Übrigen geändert:

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf ein Drittel des Wertes der Hauptsache festgesetzt.

Normenkette:

FamGKG § 45 Abs. 3; FamGKG § 59 Abs. 1;

Gründe: