OLG Koblenz - Beschluss vom 04.02.2016
13 WF 39/16
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Neuwied, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 18/15

Gegenstandswert der Ehescheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.02.2016 - Aktenzeichen 13 WF 39/16

DRsp Nr. 2016/3443

Gegenstandswert der Ehescheidung

nichtamtlicher Leitsatz Quelle: GerichtEin Mehrwert für die getroffenen Vereinbarungen ist nicht ersichtlich, denn Vereinbarungen wurden lediglich hinsichtlich der Folgesachen getroffen. Nach dem handschriftlichen Vermerk (Bl. 13R in VKH I) soll es sich hierbei um einen Verzicht im Rahmen des Versorgungsausgleichs handeln, der als nicht anhängig zu betrachten sei. Dieser Wert lässt sich bis auf 0,40 € als Differenz der errechneten Kapitalwerte im Versorgungsausgleich bestimmen (vgl. Bl. 56 VA) Kapitalwert Antragsgegnerin: 39903,07 € Kapitalwert Antragsteller: 2427,47 € 37475,60 € Es ist leicht einzusehen, dass hier kein Verfahrensgegenstand außerhalb einer Folgesache vorliegt. Dieses könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn Kapitallebensversicherungen, die in einen Zugewinnausgleich einzubeziehen wären, fälschlicherweise im Rahmen des Versorgungsausgleichs mitverglichen und als VA-Bestandteil bezeichnet werden. Das ist hier gerade nicht der Fall. Es ist nicht einleuchtend und ein Widerspruch in sich, wenn ein in einer Folgesache anhängiger Verfahrensgegenstand als nicht anhängig zu behandeln sein soll.

1. Bei der Wertfestsetzung für die Ehescheidung sind Sozialleistungen nicht zu berücksichtigen (OLG Koblenz - 13 WF 653/08 - 15.08.2008; OLG Koblenz - 11 WF 373/10 - 10.05.2010; OLG Koblenz - 11 WF 551/12 - 11.06.2012).