OLG Köln - Beschluß vom 08.08.1997
16 Wx 204/97
Normen:
KostO §§ 32, 93 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 292

Gegenstandswert der Ergänzungspflegschaft im Rahmen der Gründung einer BGB-Gesellschaft, an der ein Minderjähriger beteiligt ist

OLG Köln, Beschluß vom 08.08.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 204/97

DRsp Nr. 1997/9482

Gegenstandswert der Ergänzungspflegschaft im Rahmen der Gründung einer BGB -Gesellschaft, an der ein Minderjähriger beteiligt ist

»Für die Wertbestimmung der Rechtshandlungen des Vormundschaftsgerichts, die sich auf die Gründung einer Gesellschaft beziehen, ist nicht der Wert des gesamten Gesellschaftsvermögens maßgeblich, sondern nur der Anteilswert derjenigen Person, zu deren Fürsorge (- etwa durch Bestellung eines Pflegers -) das Gericht eingeschaltet wird.«

Normenkette:

KostO §§ 32, 93 ;

Gründe:

Die gemäß § 14 Abs. 3 und Abs. 3 KostO statthafte weitere Beschwerde des Bezirksrevisors hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat im angegriffenen Beschluß mit zutreffenden Erwägungen die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Kostenansatz zurückgewiesen. In diesem Kostenansatz ist -im rechtlichen Ansatz zutreffend- für die Festsetzung des Gegenstandswerts der Ergänzungspflegschaft im Rahmen der Gründung zweier BGB -Gesellschaften, der auf die Betroffene entfallende Einlagewert gemäß §§ 32, 93 KostO zugrunde gelegt worden.