OLG München - Beschluss vom 14.03.2017
16 WF 307/17
Normen:
FamGKG § 51; FamGKG § 42; FamGKG § 35; FamGKG § 33; ZPO § 9;
Fundstellen:
FamRB 2018, 60
FamRZ 2017, 1766
Vorinstanzen:
AG Landau an der Isar, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 188/16

Gegenstandswert der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Leibrentenversprechen

OLG München, Beschluss vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 16 WF 307/17

DRsp Nr. 2018/729

Gegenstandswert der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Leibrentenversprechen

Der Verfahrenswert der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Leibrentenversprechen bemisst sich gem. §§ 42, 35, 33 FamGKG nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der zu zahlenden monatlichen Leibrente. Demgegenüber ist § 51 FamGKG nicht anwendbar.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau a.d. Isar vom 27.10.2016, Az.: 2 F 188/16, wird dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 23.000,-- € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau a.d. Isar vom 27.10.2016 zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 51; FamGKG § 42; FamGKG § 35; FamGKG § 33; ZPO § 9;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind verheiratet.

Am 10.09.2012 schlossen sie zur Urkunde des Notars G. unter der Urkundenrollen-Nr. ...12 G/2012 einen Ehe- und Erbvertrag zur Regelung des Getrenntlebens.

Unter der Überschrift "Unterhalt" enthält dieser folgende Regelungen:

1. "Leibrente