OLG Bremen - Beschluss vom 31.03.2021
4 UF 44/21
Normen:
RVG § 25 Nr. 3; RVG § 33;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1651
FuR 2021, 498
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 12.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 154 F 301/19

Gegenstandswert der Vollstreckung der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft

OLG Bremen, Beschluss vom 31.03.2021 - Aktenzeichen 4 UF 44/21

DRsp Nr. 2021/5507

Gegenstandswert der Vollstreckung der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft

Der Gegenstandswert für eine zu erwirkende Handlung richtet sich nach dem Erfüllungsinteresse des Gläubigers. Dabei ist der Wert eines Auskunftsanspruchs aber nur mit einem Bruchteil des behaupteten Leistungsanspruchs anzusetzen, der mit der Auskunft durchgesetzt werden soll (hier: 25%).

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremerhaven vom 12.02.2021 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.03.2021 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 25 Nr. 3; RVG § 33;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist vor dem Amtsgericht Bremerhaven eine Familiensache anhängig. Durch Teil- und Versäumnisbeschluss vom 21.10.2019 hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung verpflichtet und diese Verpflichtung durch Beschluss vom 14.01.2021 aufrechterhalten. Darüber hinaus hat es gegen die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 27.11.2021 zur Erzwingung der ihr im Beschluss vom 21.10.2021 auferlegten Handlung ein Zwangsgeld in Höhe von € 5.000,00 verhängt. Durch Beschluss vom 12.02.2021 hat das Familiengericht den Verfahrenswertwert auf € 75.000,00 festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss Bezug genommen.