OLG Braunschweig - Beschluss vom 21.03.2017
1 UF 106/16
Normen:
BGB § 745 Abs. 2; FamGKG § 42 Abs. 1; FamGKG § 51 Abs. 1; FamGKG § 48; GKG § 41 Abs. 1; GKG § 41 Abs. 2; GKG § 41 Abs. 5; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; ZPO § 9;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1767
FuR 2018, 89
Vorinstanzen:
AG Wolfenbüttel, vom 13.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 1072/15

Gegenstandswert des Anspruchs des geschiedenen Ehegatten auf Nutzungsentschädigung für das ehemalige Familienheim

OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 1 UF 106/16

DRsp Nr. 2017/6859

Gegenstandswert des Anspruchs des geschiedenen Ehegatten auf Nutzungsentschädigung für das ehemalige Familienheim

Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen, den Wert eines gegen den geschiedenen Ehegatten geltend gemachten Anspruchs auf Nutzungsentschädigung auf den 12-fachen Betrag der geforderten monatlichen Leistung festzusetzen.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.911,36 € festgesetzt. Für den vor dem Güterichter abgeschlossenen Vergleich vom 09.11.2016 wird der Wert auf insgesamt 63.911,36 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 745 Abs. 2; FamGKG § 42 Abs. 1; FamGKG § 51 Abs. 1; FamGKG § 48; GKG § 41 Abs. 1; GKG § 41 Abs. 2; GKG § 41 Abs. 5; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; ZPO § 9;

Gründe:

I.

Die Beteiligten, die seit dem 17.04.2007 geschiedene Eheleute sind, sind weiterhin gemeinsame Eigentümer des ehemaligen Familienheims..., das seit der Trennung im Jahr 2005 von der Antragsgegnerin - zunächst mit den gemeinsamen Kindern, mittlerweile allein - bewohnt wird.

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller eine Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Mai 2015 in Höhe von monatlich 450,00 € sowie für die von ihm getragenen Finanzierungslasten einen Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von monatlich 212,91 € ab April 2015 verlangt, ferner einen aus beiden Positionen errechneten Rückstandsbetrag.