OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.03.2000
5 WF 22/00
Normen:
BGB § 1587c ; GKG (1975) § 17a Nr. 1 ; GKG (2004) § 49 Nr. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; KostO § 99 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 239
Vorinstanzen:
AG Viersen, vom 20.12.1999

Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs bei Herabsetzung des Ausgleichsbetrages aus Billigkeitsgründen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2000 - Aktenzeichen 5 WF 22/00

DRsp Nr. 2004/18185

Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs bei Herabsetzung des Ausgleichsbetrages aus Billigkeitsgründen

Da das Gesetz allein auf das Ergebnis des Verfahrens abstellt und für eine Differenzierung nach den zu diesem Ergebnis führenden Gründen keinen Raum lässt, bemisst sich im Versorgungsausgleichsverfahren der Gegenstandswert auch dann nach dem Jahreswert der zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften bzw. dem Mindestwert von 1.000 DM, wenn der Ausgleichsbetrag aus Billigkeitsgründen gemäß § 1587c BGB herabgesetzt wurde.

Normenkette:

BGB § 1587c ; GKG (1975) § 17a Nr. 1 ; GKG (2004) § 49 Nr. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; KostO § 99 Abs. 3 ;

Gründe: