OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.03.2000 5 WF 22/00
Normen:
BGB § 1587c ; GKG (1975) § 17a Nr. 1 ; GKG (2004) § 49 Nr. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; KostO § 99 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 239
Vorinstanzen:
AG Viersen, vom 20.12.1999
Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs bei Herabsetzung des Ausgleichsbetrages aus Billigkeitsgründen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2000 - Aktenzeichen 5 WF 22/00
DRsp Nr. 2004/18185
Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs bei Herabsetzung des Ausgleichsbetrages aus Billigkeitsgründen
Da das Gesetz allein auf das Ergebnis des Verfahrens abstellt und für eine Differenzierung nach den zu diesem Ergebnis führenden Gründen keinen Raum lässt, bemisst sich im Versorgungsausgleichsverfahren der Gegenstandswert auch dann nach dem Jahreswert der zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften bzw. dem Mindestwert von 1.000 DM, wenn der Ausgleichsbetrag aus Billigkeitsgründen gemäß § 1587cBGB herabgesetzt wurde.
Normenkette:
BGB § 1587c ; GKG (1975) § 17a Nr. 1 ; GKG (2004) § 49 Nr. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; KostO § 99 Abs. 3 ;
Gründe:
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