OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.06.2015
5 WF 109/15
Normen:
FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Groß Gerau, vom 05.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 75 F 821/14

Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs bei Streit über die Wirksamkeit einer notariellen Vereinbarung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.06.2015 - Aktenzeichen 5 WF 109/15

DRsp Nr. 2016/5057

Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs bei Streit über die Wirksamkeit einer notariellen Vereinbarung

1. Der Gegenstandswert des Verfahrens über den Versorgungsausgleich beträgt gem. § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG 10% des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten pro Anrecht. 2. Haben die Ehegatten eine notarielle Vereinbarung über den Versorgungsausgleich geschlossen, deren Wirksamkeit außer Streit steht und mussten daher keine Auskünfte eingeholt werden, so kann im Einzelfall eine Herabsetzung der Wertfestsetzung gem. § 50 Abs. 3 FamGKG erfolgen. 3. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch notarielle Vereinbarung ausgeschlossen haben und Streit über die Wirksamkeit des Ausschlusses besteht.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 8.100,00 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

Normenkette:

FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die gem. § 59 FamGKG zulässige Beschwerde führt zur Abänderung der Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich. Nur insoweit wird die Beschwerde noch weiterverfolgt.