Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellervertreterin wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd vom 17.04.2019 (
abgeändert:
Der Streitwert beträgt 34.200,- €
2.Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
Die Antragstellervertreterin hat aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Familiengerichts durch Beschluss vom 17.4.2019 eingelegt, soweit der Versorgungsausgleich betroffen ist.
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