OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.05.2019
11 WF 79/19
Normen:
FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1; VersAusglG § 6; FamGKG § 50 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2019, 299
FamRZ 2019, 2025
FuR 2020, 488
MDR 2019, 996
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Gmünd, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 743/18

Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs in einer Verbundentscheidung bei Ausschluss durch notariellen Vertrag

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.05.2019 - Aktenzeichen 11 WF 79/19

DRsp Nr. 2019/9110

Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs in einer Verbundentscheidung bei Ausschluss durch notariellen Vertrag

Der Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs in einer Verbundentscheidung ist auch bei dessen Ausschluss durch notariellen Vertrag jedenfalls dann regulär nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu berechnen, wenn vor der Wirksamkeitsprüfung alle Versorgungsauskünfte eingeholt und eine vorläufige Berechnung des Versorgungsausgleichs vorgenommen wird.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellervertreterin wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd vom 17.04.2019 (8 F 743/18) wie folgt

abgeändert:

Der Streitwert beträgt 34.200,- €

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

Normenkette:

FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1; VersAusglG § 6; FamGKG § 50 Abs. 3;

Gründe

Die Antragstellervertreterin hat aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Familiengerichts durch Beschluss vom 17.4.2019 eingelegt, soweit der Versorgungsausgleich betroffen ist.