OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.03.2012
4 WF 33/12
Normen:
GKG § 68; RVG § 49; RVG § 50; ZPO § 120; ZPO § 126;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 15.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 401 F 1331/09

Gegenstandswert einer Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen 4 WF 33/12

DRsp Nr. 2012/9543

Gegenstandswert einer Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts

Bei der Beschwerde eines im Wege der Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Verfahrenswertfestsetzung bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes ausgehend von den Wahlanwaltsgebühren und nicht von der Vergütung nach § 49 RVG.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68; RVG § 49; RVG § 50; ZPO § 120; ZPO § 126;

Gründe:

I. In vorliegendem Verfahren hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigen vom 31.8.2009, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, die Scheidung der Ehe mit dem Antragsgegner beantragt. In der Antragsschrift hat sie durch ihren Bevollmächtigten einen vorläufigen Gegenstandswert von 4500 € angegeben. In ihrem Fragebogen zum Versorgungsausgleich hat die Antragstellerin angegeben, sie sei derzeit als Freiberuflerin bzw. Dozentin tätig. Dem Antragsgegner ist durch Beschluss des Amtsgerichts vom 10.12.2009 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten bewilligt worden.