KG - Beschluss vom 27.04.2017
19 WF 135/16
Normen:
FamGKG § 35; FamGKG § 41;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 200 F 8925/16

Gegenstandswert einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses

KG, Beschluss vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 19 WF 135/16

DRsp Nr. 2017/6323

Gegenstandswert einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses

Der Verfahrenswert für einen im Verfahren der einstweiligen Anordnung geltend gemachten Verfahrenskostenvorschuss ist nach dem vollen Wert des verlangten Vorschusses festzusetzen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 9. November 2016 abgeändert:

Der Verfahrenswert wird auf 5.217,75 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 35; FamGKG § 41;

Gründe:

I. Der Antragsteller hat mit Antrag vom 6. Oktober 2016 verlangt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses von 5.217,75 EUR gemäß §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB für das Ehescheidungsverfahren und die Folgesache Versorgungsausgleich zu verpflichten.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 9. November 2016 diesen Antrag abgewiesen, weil der Antragsteller über Vermögen verfüge, von dem er die Verfahrenskosten finanzieren könne. Den Verfahrenswert für das einstweilige Anordnungsverfahren hat das Amtsgericht auf 2.608,88 EUR festgesetzt, was der Hälfte des geltend gemachten Verfahrenskostenvorschusses entspricht.