OLG Hamm - Beschluss vom 08.05.2015
2 WF 66/15
Normen:
FamGKG § 41 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Brakel, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 48/14

Gegenstandswert einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Kindesunterhalt

OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2015 - Aktenzeichen 2 WF 66/15

DRsp Nr. 2016/9024

Gegenstandswert einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Kindesunterhalt

Der Gegenstandswert einer einstweiligen Anordnung im Bereich des Unterhaltsrechts bemisst sich nach dem Sechsfachen des festgesetzten Unterhaltsbetrages, da einstweilige Anordnungen in der Regel nicht zu einer endgültigen Erledigung des Unterhaltsverfahrens führen und auch nicht über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr bestehen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 25.03.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brakel, 10 F 48/14, hinsichtlich der Festsetzung des Verfahrenswertes dahingehend abgeändert, dass dieser auf 4.221,- € festgesetzt wird.

Normenkette:

FamGKG § 41 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten stritten im einstweiligen Anordnungsverfahren um Kindesunterhalt.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch den angefochtenen "Anerkenntnisbeschluss" antragsgemäß zur Zahlung von monatlichem Kindesunterhalt verpflichtet. Beantragt war Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt monatlich 703,50 €.

Mit dem Beschluss hat das Amtsgericht dem Antragsgegner ferner aufgegeben, die Kosten des Verfahrens zu tragen und den Verfahrenswert auf 8.436,- € festgesetzt.

Gegen diese Festsetzung wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde vom 25.03.2015, mit welcher er unter Verweis auf §§ 41, 51 FamFG die Festsetzung auf 4.221,- € begehrt.