OLG Thüringen - Beschluss vom 18.03.2013
1 WF 112/13
Normen:
FamFG § 45 Abs. 1 Nr. 1, 3; FamFG § 45 Abs. 3; FamFG § 41;
Vorinstanzen:
AG Sömmerda, vom 09.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 488/12

Gegenstandswert einer einstweiligen Anordnung im Sorgerechtsverfahren

OLG Thüringen, Beschluss vom 18.03.2013 - Aktenzeichen 1 WF 112/13

DRsp Nr. 2014/6208

Gegenstandswert einer einstweiligen Anordnung im Sorgerechtsverfahren

Der Streitwert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist nicht schon deshalb über den Regelwert hinaus zu erhöhen, weil gegenläufige Anträge gestellt wurden. Eine Herabsetzung nach § 45 Abs. 3 FamGKG erscheint geboten, wenn die Herausgabe im Zusammenhang mit einer ebenfalls streitigen Sorgerechtsregelung praktisch nur zu ihrer Vollziehung begehrt wird.

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sömmerda vom 09.11.2012, Az. 2 F 488/12, wird in Ziffer 2, Absatz 1, abgeändert.

Der Gegenstandswert für die wechselseitigen Anträge im Rahmen der einstweiligen Anordnung auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Herausgabe wird auf 2000,- € festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 45 Abs. 1 Nr. 1, 3; FamFG § 45 Abs. 3; FamFG § 41;

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 16.10.2012 beantragt der Antragsteller die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und weiterer Teile der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung für den gemeinsamen Sohn M. W. im Wege der einstweiligen Anordnung auf sich (Az. 2 F 488/12).