OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.02.2010
II-3 WF 15/10
Normen:
FamGKG § 41 S. 2; FamGKG § 246;
Fundstellen:
FuR 2010, 475
NJW 2010, 1385
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Hamborn, vom 10.12.2009

Gegenstandswert einer einstweiligen Anordnung in Unterhaltssachen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2010 - Aktenzeichen II-3 WF 15/10

DRsp Nr. 2010/7221

Gegenstandswert einer einstweiligen Anordnung in Unterhaltssachen

Der Gegenstandswert einer einstweiligen Anordnung in Unterhaltssachen bemisst sich grundsätzlich nach der Hälfte des Hauptsachewerts.

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Duisburg-Hamborn vom 10.12.2009 teilweise abgeändert und der Streitwert auf 4.440,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamGKG § 41 S. 2; FamGKG § 246;

Gründe

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Streitwert für das einstweilige Anordnungsverfahren betreffend den Kindesunterhalt ausgehend vom Halbjahreswert auf 2.200 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin und erstrebt eine Festsetzung auf den Unterhaltsjahreswert.

Die Beschwerde ist begründet.