OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.05.2014
13 UF 58/14
Normen:
BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603; FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 195/13

Gegenstandswert eines Abänderungsantrages

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2014 - Aktenzeichen 13 UF 58/14

DRsp Nr. 2014/10037

Gegenstandswert eines Abänderungsantrages

1. Der Gegenstandswert eines Abänderungsantrages ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem titulierten und dem vom Antragsteller für zutreffend gehaltenen Betrag. 2. Der Beschwerdewert gem.§ 61 FamFG ist nicht erreicht, wenn der Antragsteller eines Abänderungsantrages im Ergebnis einen geringeren Unterhaltsbetrag begehrt als bereits durch Jugendamtsurkunde tituliert.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 29. Januar 2014 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Der Wert des Verfahrens erster Instanz und der Wert des Beschwerdeverfahrens werden auf je null Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603; FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 2;

Gründe:

Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner mit einem Stufenantrag auf die Abänderung einer Jugendamtsurkunde in Anspruch.

I.

1. Der Antragsgegner ist der Vater des im Mai 1995 geborenen Antragstellers, der, solange er minderjährig war, von seiner Mutter allein betreut wurde.

Der Antragsgegner verpflichtete sich 2000 in einer Jugendamtsurkunde, an den Antragsteller Kindesunterhalt in Höhe von 117,2 Prozent des Regelbetrages (Ost) unter teilweiser Anrechnung des Kindesgeldes zu zahlen. Auf die Urkunde (Anlage A 1 = Bl. 4) wird Bezug genommen.