Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 29. Januar 2014 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Der Wert des Verfahrens erster Instanz und der Wert des Beschwerdeverfahrens werden auf je null Euro festgesetzt.
Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner mit einem Stufenantrag auf die Abänderung einer Jugendamtsurkunde in Anspruch.
I.
1. Der Antragsgegner ist der Vater des im Mai 1995 geborenen Antragstellers, der, solange er minderjährig war, von seiner Mutter allein betreut wurde.
Der Antragsgegner verpflichtete sich 2000 in einer Jugendamtsurkunde, an den Antragsteller Kindesunterhalt in Höhe von 117,2 Prozent des Regelbetrages (Ost) unter teilweiser Anrechnung des Kindesgeldes zu zahlen. Auf die Urkunde (Anlage A 1 = Bl. 4) wird Bezug genommen.
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