OLG Hamm - Beschluss vom 17.10.2014
2 WF 184/14
Normen:
§ 51 Abs. 1 FamGKG;
Vorinstanzen:
AG Brakel, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 34/14

Gegenstandswert eines Abänderungsverfahrens auf Zahlung des Mindestunterhalts

OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.2014 - Aktenzeichen 2 WF 184/14

DRsp Nr. 2014/18542

Gegenstandswert eines Abänderungsverfahrens auf Zahlung des Mindestunterhalts

1. Verfolgt der Antragsteller in einem Abänderungsverfahren das Begehren, den Antragsgegner zur Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts zu verpflichten, nachdem dieser vor Verfahrenseinleitung bereits eine Jugendamtsurkunde in statischer Form über den aktuell geschuldeten Unterhaltsbetrag hat errichten lassen, richtet sich der Verfahrenswert nach dem Interesse des Antragstellers, anstelle eines statischen über einen dynamischen Titel zu verfügen und nicht nach dem vollen Wert des dynamischen Titels (a. A. OLG Dresden, Beschluss vom 3.1.2011, 20 WF 1189/10, FamRZ 2011, 1407).2. Der Verfahrenswert kann in einem solchen Fall auf 15 % der in 12 Monaten ab Antragseinreichung anfallenden Unterhaltsbeträge geschätzt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel vom 21.8.2014 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 895,- € festgesetzt.

Normenkette:

§ 51 Abs. 1 FamGKG;

Gründe

I.