OLG Köln - Beschluss vom 27.08.2018
10 UF 79/18
Normen:
FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1 1. Var.;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 915
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 06.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 233 F 188/16

Gegenstandswert eines Beschwerdeverfahrens hinsichtlich einer Anwartschaft nach Abtrennung des Versorgungsausgleichs

OLG Köln, Beschluss vom 27.08.2018 - Aktenzeichen 10 UF 79/18

DRsp Nr. 2019/1092

Gegenstandswert eines Beschwerdeverfahrens hinsichtlich einer Anwartschaft nach Abtrennung des Versorgungsausgleichs

Die Wertregelung des § 50 Abs. 1 S. 1 1. Var. FamGKG gilt auch dann, wenn der Versorgungsausgleich aus dem Verbund abgetrennt und gesondert beschieden wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 06.04.2018 - 233 F 188/16 - unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen im ersten Absatz des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr.) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,8304 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31.05.2016, übertragen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

Normenkette:

FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1 1. Var.;

Gründe

I.