OLG Dresden - Beschluss vom 03.06.2016
20 UF 122/15
Normen:
FamGKG § 45 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2016, 915
Vorinstanzen:
AG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 307 F 1736/14

Gegenstandswert eines Beschwerdeverfahrens im Sorgerechtsverfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 03.06.2016 - Aktenzeichen 20 UF 122/15

DRsp Nr. 2016/10225

Gegenstandswert eines Beschwerdeverfahrens im Sorgerechtsverfahren

Unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 FamGKG kann der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren über dem Regelwert festgesetzt werden, auch wenn für den ersten Rechtszug nur ein Wert von 3.000,00 € bestimmt worden ist. § 40 Abs. 2 FamGKG steht dem nicht entgegen, selbst wenn der Verfahrensgegenstand (hier: elterliche Sorge) der gleiche geblieben ist, die für § 45 Abs. 3 FamGKG maßgebenden Bewertungsfaktoren aber nur im Beschwerdeverfahren erheblich geworden sind.

Die Beschwerde der Staatskasse vom 31.05.2016 gegen den Senatsbeschluss vom 03.12.2015 bezüglich der Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FamGKG § 45 Abs. 3;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Senat den Gegenstandswert eines sorgerechtlichen Verfahrens auf 6.000,00 € festgesetzt. Dagegen hat die Staatskasse Beschwerde erhoben und eine Herabsetzung des Wertes auf 3.000,00 € geltend gemacht; zur Begründung wird darauf verwiesen, dass das Familiengericht den Verfahrenswert für den ersten Rechtszug ebenfalls auf 3.000,00 € festgesetzt habe, so dass § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG einer höheren Wertbestimmung für das Beschwerdeverfahren entgegenstehe.