Die Beschwerde der Staatskasse vom 31.05.2016 gegen den Senatsbeschluss vom 03.12.2015 bezüglich der Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren wird als unzulässig verworfen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Senat den Gegenstandswert eines sorgerechtlichen Verfahrens auf 6.000,00 € festgesetzt. Dagegen hat die Staatskasse Beschwerde erhoben und eine Herabsetzung des Wertes auf 3.000,00 € geltend gemacht; zur Begründung wird darauf verwiesen, dass das Familiengericht den Verfahrenswert für den ersten Rechtszug ebenfalls auf 3.000,00 € festgesetzt habe, so dass § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG einer höheren Wertbestimmung für das Beschwerdeverfahren entgegenstehe.
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