OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.07.2015
6 WF 136/15
Normen:
FamFG § 41;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 26.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 734/15

Gegenstandswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.07.2015 - Aktenzeichen 6 WF 136/15

DRsp Nr. 2016/5365

Gegenstandswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses

Orientierungssätze: In einem einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ist bei der Wertfeststellung für die Gerichtsgebühren gemäß § 41 S. 1 und S. 2 FamFG grundsätzlich die Hälfte des beanspruchten Vorschusses anzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 1.684,94 € festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 41;

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig; sie hat zudem in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der amtsrichterlichen Entscheidung.

Es ist umstritten, in welcher Höhe der Streitwert festzusetzen ist, wenn im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens ein Verfahrenskostenvorschuss geltend gemacht wird.