Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 1.684,94 € festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig; sie hat zudem in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der amtsrichterlichen Entscheidung.
Es ist umstritten, in welcher Höhe der Streitwert festzusetzen ist, wenn im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens ein Verfahrenskostenvorschuss geltend gemacht wird.
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