OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.02.2014
II-5 WF 24/14
Normen:
FamGKG § 35; FamGKG § 41; FamFG § 246;

Gegenstandswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens mit dem Gegenstand der Anforderung eines Verfahrenskostenvorschusses

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2014 - Aktenzeichen II-5 WF 24/14

DRsp Nr. 2014/15438

Gegenstandswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens mit dem Gegenstand der Anforderung eines Verfahrenskostenvorschusses

Ein einstweiliges Anordnungsverfahren mit dem Ziel der Anforderung eines Verfahrenskostenvorschusses ist mit dessen vollem Wert und nicht mit einem gem. § 41 FamGKG ermäßigten Wert anzusetzen, da die Hauptsache vorweggenommen wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der am 15. Oktober 2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mönchengladbach (27 F 156/13) hinsichtlich der Festsetzung des Verfahrenswertes abgeändert und der Verfahrenswert auf 7.791,53 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

Normenkette:

FamGKG § 35; FamGKG § 41; FamFG § 246;

Gründe