SchlHOLG - Beschluss vom 08.08.2013
15 WF 269/13
Normen:
§§ 34, 38, 59 Abs. 1 FamGKG; 113 FamFG; 254 ZPO;
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 179/12

Gegenstandswert eines sog. steckengebliebenen Stufenantrags

SchlHOLG, Beschluss vom 08.08.2013 - Aktenzeichen 15 WF 269/13

DRsp Nr. 2013/23679

Gegenstandswert eines sog. steckengebliebenen Stufenantrags

1. Beim Vorliegen eines Stufenantrages ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend. Bei der noch unbezifferten Leistungsstufe ist die Erwartung des Antragstellers von der Höhe seines Anspruchs maßgebend. Diese Grundsätze gelten auch für die sogenannte "steckengebliebene" Stufenklage, also wenn es im gerichtlichen Verfahren nicht mehr zur Bezifferung kommt.2. Bei der Stufenklage nach § 254 ZPO gehören nach überwiegender Ansicht alle Stufen zum Rechtszug und werden grundsätzlich von der Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe anlässlich der Auskunftsstufe umfasst. Orientierungssätze: Zum Gegenstandswert eines "steckengebliebenen" Stufenantrages

Tenor

Auf die Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Neumünster vom 27.06.2013 wird dieser wie folgt geändert:

Der Verfahrenswert beträgt 5.400,00 Euro.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei: Kosten werden nicht erstattet, § 59 Abs. 3 FamGKG.

Normenkette:

§§ 34, 38, 59 Abs. 1 FamGKG; 113 FamFG; 254 ZPO;

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 05.12.2013 hat die Antragstellerin die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für einen Stufenantrag beantragt,