Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, gerichtet gegen die Verfahrenswertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 28. Juli 2020, wird zurückgewiesen.
1.
Das nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthafte und gemäß §§ 59 Abs. 1, 57 Abs. 4 Satz 4, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist unbegründet. Denn das Familiengericht hat den Wert des Umgangsverfahrens zu Recht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG auf lediglich 3.000 € festgesetzt. Dass die Kindeseltern im Sorgerechtsverfahren wechselseitig die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich beantragt haben, ändert daran nichts, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat.
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