OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.09.2020
9 WF 208/20
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; FamGKG § 39 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 2025
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 28.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 314/19

Gegenstandswert eines Sorgerechtsverfahrens mit gegenläufigen Anträgen der KindeselternZulässigkeit der Addition der Verfahrenswerte

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.09.2020 - Aktenzeichen 9 WF 208/20

DRsp Nr. 2020/14099

Gegenstandswert eines Sorgerechtsverfahrens mit gegenläufigen Anträgen der Kindeseltern Zulässigkeit der Addition der Verfahrenswerte

Gegensätzliche Anträge der Kindeseltern in einer Sorgesache rechtfertigen keine Addition der Verfahrenswerte gemäß § 39 Abs. 1 FamGKG.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, gerichtet gegen die Verfahrenswertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 28. Juli 2020, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; FamGKG § 39 Abs. 1;

Gründe:

1.

Das nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthafte und gemäß §§ 59 Abs. 1, 57 Abs. 4 Satz 4, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist unbegründet. Denn das Familiengericht hat den Wert des Umgangsverfahrens zu Recht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG auf lediglich 3.000 € festgesetzt. Dass die Kindeseltern im Sorgerechtsverfahren wechselseitig die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich beantragt haben, ändert daran nichts, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat.