OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.02.2022
1 WF 4/22
Normen:
FamGKG § 42 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 553
Vorinstanzen:
AG Dillenburg, vom 28.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 62/19

Gegenstandswert eines Stufenverfahrens auf Leistung von Trennungsunterhalt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.02.2022 - Aktenzeichen 1 WF 4/22

DRsp Nr. 2022/18058

Gegenstandswert eines Stufenverfahrens auf Leistung von Trennungsunterhalt

1. Bei der Ermittlung des Gegenstandswertes eines Stufenverfahrens auf Leistung von Trennungsunterhalt sind die erkennbaren Erwartungen des Antragstellers hinsichtlich der Höhe des laufenden Unterhalts zu berücksichtigen. 2. Diesem Wert sind die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge nur dann hinzuzusetzen, wenn Unterhalt erkennbar auch für die Zeit vor Rechtshängigkeit gefordert wird.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 42 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Stufenverfahren auf Leistung von Trennungsunterhalt in Anspruch.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.04.2018 erklärte sie, den Antragsgegner zur Leistung von Trennungsunterhalt in Verzug zu setzen. Nachfolgend bezifferte sie durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 14.05.2018 den nach ihrer Vorstellung von ihm zu entrichtenden Trennungsunterhalt auf „rund 10.000,00 EUR mtl.“. Alternativ signalisierte sie Bereitschaft, eine Leistung von Trennungsunterhalt in Höhe von 5.000,00 EUR mtl. zu akzeptieren, wenn er zugleich zusätzlich weitere Verbindlichkeiten, in Höhe von insgesamt 4.774,69 EUR mtl. trage.