Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Stufenverfahren auf Leistung von Trennungsunterhalt in Anspruch.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.04.2018 erklärte sie, den Antragsgegner zur Leistung von Trennungsunterhalt in Verzug zu setzen. Nachfolgend bezifferte sie durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 14.05.2018 den nach ihrer Vorstellung von ihm zu entrichtenden Trennungsunterhalt auf „rund 10.000,00 EUR mtl.“. Alternativ signalisierte sie Bereitschaft, eine Leistung von Trennungsunterhalt in Höhe von 5.000,00 EUR mtl. zu akzeptieren, wenn er zugleich zusätzlich weitere Verbindlichkeiten, in Höhe von insgesamt 4.774,69 EUR mtl. trage.
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