OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.09.2017
1 WF 181/17
Normen:
BGB § 1684; BGB § 1686; FamFG § 23; FamFG § 151; FamGKG § 33; FamGKG § 45;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 204
Vorinstanzen:
AG Langen, vom 31.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 63/17

Gegenstandswert eines Umgangsverfahrens bei gleichzeitiger Stellung des Auskunftsanspruchs gem. § 1586 BGB

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.09.2017 - Aktenzeichen 1 WF 181/17

DRsp Nr. 2017/15589

Gegenstandswert eines Umgangsverfahrens bei gleichzeitiger Stellung des Auskunftsanspruchs gem. § 1586 BGB

Umgangssachen nach §§ 1684 BGB, 151 Nr. 2 FamFG und Verfahren, die den Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB betreffen, sind im Hinblick auf § 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 FamGKG auch kostenrechtlich selbstständige Verfahren. Wird der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB in einem Umgangsverfahren kumulativ von einem Elternteil durch einen Verfahrensantrag iSd § 23 FamFG geltend gemacht, so werden in Ansehung des Gebührenverfahrenswertes die Einzelwerte von § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 3 FamGKG gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammengerechnet, so dass der Wert im Regelfall 6.000 EUR beträgt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1684; BGB § 1686; FamFG § 23; FamFG § 151; FamGKG § 33; FamGKG § 45;

Gründe

I.