OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.10.2016
1 WF 177/16
Normen:
FamGKG § 51 Abs. 1; FamGKG § 51 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 467
NJW 2017, 9
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 14.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 530 F 34/12

Gegenstandswert eines Unterhaltsverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.10.2016 - Aktenzeichen 1 WF 177/16

DRsp Nr. 2016/17983

Gegenstandswert eines Unterhaltsverfahrens

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 14.07.2016 - Teilabhilfebeschluss vom 02.09.2016 - wird abgeändert und der Verfahrenswert für die erste Instanz auf 21.586,- EUR festgesetzt:

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

Normenkette:

FamGKG § 51 Abs. 1; FamGKG § 51 Abs. 2;

Gründe

Die gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des vom Amtsgericht festgesetzten Gebührenwerts.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind im vorliegenden Fall angesichts des Umstands, dass der Antrag der Antragstellerin während des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach erweitert worden ist, nicht mehrere Einzelwerte festzusetzen, da eine nach Zeitabschnitten gestufte Wertbestimmung allgemein nur dann erforderlich, wenn einzelne Gerichts- oder Anwaltsgebühren aus unterschiedlichen Werten zu berechnen sind (vgl. etwa OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 256; N. Schneider NZFam 2015, 857; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwert, 14. Aufl., 2015, Rn. 217), was im vorliegenden Verfahren nicht der Fall ist.