OLG München - Beschluss vom 11.02.2019
2 WF 36/19
Normen:
FamGKG § 38; FamGKG § 51 Abs. 2 S.1; FamGKG § 55 Abs. 3 Nr. 2; RVG § 32 Abs. 2; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 002 F 366/16

Gegenstandswert eines Unterhaltsverfahrens bei Antragserweiterung um weitere Unterhaltsrückstände

OLG München, Beschluss vom 11.02.2019 - Aktenzeichen 2 WF 36/19

DRsp Nr. 2019/4430

Gegenstandswert eines Unterhaltsverfahrens bei Antragserweiterung um weitere Unterhaltsrückstände

Der Verfahrenswert eines Unterhaltsverfahrens errechnet sich aus dem 12-fachen des höchsten geltend gemachten Unterhaltsbetrages erhöht um die bis zur Antragstellung entstandenen Rückstände.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Starnberg vom 21.11.2018 wird in Ziff. 13 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für das Verfahren erster Instanz auf 119.307,- € festgesetzt wird.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen Ziff. 13 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Starnberg vom 21.11.2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 38; FamGKG § 51 Abs. 2 S.1; FamGKG § 55 Abs. 3 Nr. 2; RVG § 32 Abs. 2; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist ein Verfahren auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt anhängig.

Mit Stufenantrag vom 19.04.2016 beantragte die Antragstellerin Auskunft sowie die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt ab 01.01.2016.