OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.08.2016
17 UF 239/15
Normen:
FamGKG § 33 Abs. 1; FamGKG § 51;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 596/15

Gegenstandswert eines Unterhaltsverfahrens bei Erhöhung des Antrags aufgrund Geltendmachung zwischenzeitlich fällig gewordener Beträge

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.08.2016 - Aktenzeichen 17 UF 239/15

DRsp Nr. 2017/6390

Gegenstandswert eines Unterhaltsverfahrens bei Erhöhung des Antrags aufgrund Geltendmachung zwischenzeitlich fällig gewordener Beträge

1. Der Gegenstandswert eines Unterhaltsverfahrens erhöht sich nicht dadurch, dass während des laufenden Verfahrens fällig gewordene Beträge als Rückstände beziffert und geltend gemacht werden. 2. Wird der Antrag hinsichtlich des monatlich zu zahlenden Unterhaltsbetrages erhöht, so erhöht sich auch der Verfahrenswert entsprechend.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die Festsetzung des Verfahrenswerts im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 14.07.2015

abgeändert.

Die Verfahrenswerte des Verfahrens im ersten Rechtszug werden wie folgt festgesetzt:

Kindesunterhalt: 8.574,00 Euro
Trennungsunterhalt: 23.587,00 Euro
insgesamt: 32.161,00 Euro.

Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird

zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 33 Abs. 1; FamGKG § 51;

Gründe

I.