OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.08.2013
11 WF 181/13
Normen:
FamGKG § 51;
Fundstellen:
FuR 2014, 434
MDR 2013, 1104
Vorinstanzen:
AG Esslingen, vom 24.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 127/10

Gegenstandswert eines Unterhaltsverfahrens bei Verzicht auf künftigen Unterhalt

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.08.2013 - Aktenzeichen 11 WF 181/13

DRsp Nr. 2013/20405

Gegenstandswert eines Unterhaltsverfahrens bei Verzicht auf künftigen Unterhalt

Bemisst sich der Wert eines Unterhaltsverfahrens bereits nach dem Jahreswert des beantragten Unterhalts, führt eine Vereinbarung über den Verzicht auf künftigen Unterhalt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswertes.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten Rechtsanwalt G. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Esslingen vom 24.06.2013 - 5 F 127/10 - wird

zurückgewiesen.

Das Verfahren ist Gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 51;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer vertrat den Beteiligten J. B. im verfahrensgegenständlichen Scheidungsverbundverfahren.

Am 14.02.2011 reichte die Antragsgegnerin im Verbund einen Stufenantrag nachehelichen Unterhalt ein. Am 08.04.2011 reichte der Beschwerdeführer für den Antragsteller einen Widerantrag nachehelicher Unterhalt ein, beschränkt auf die Stufen Auskunft und Versicherung an Eides statt, welcher im Verbundverfahren unzulässig ist.