OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.09.2014
II-8 WF 105/14
Normen:
FamGKG § 45 Abs. 1; FamGKG § 45 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 953
FuR 2015, 175
MDR 2015, 38
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 27.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 1282/13

Gegenstandswert eines Verfahrens betreffend den Verbleib in einer Mutter-Kind-Einrichtung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2014 - Aktenzeichen II-8 WF 105/14

DRsp Nr. 2014/17537

Gegenstandswert eines Verfahrens betreffend den Verbleib in einer Mutter-Kind-Einrichtung

Eine Erhöhung des als Festbetrag vorgegebenen Verfahrenswertes in Sorge- und Umgangssachen nach § 45 Abs. 3 FamGKG ist nur geboten, wenn der Arbeitsaufwand des Gerichts und der Verfahrensbevollmächtigten aufgrund besonderer Umstände - beispielsweise wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache - so stark von einem durchschnittlichen Verfahren abweicht, dass der nach § 45 Abs. 1 FamGKG vorgesehene Verfahrenswert zu unangemessen niedrigen Kosten und Gebühren führen würde. Allein die Einholung eines Sachverständigengutachtens und der hiermit regelmäßig verbundene zweite Anhörungstermin reichen für eine Erhöhung des Verfahrenswertes im Regelfall noch nicht aus (entgegen OLG Celle v. 11.2.2011 - 10 WF 399/10, NJW 2011, 1373)

Tenor

wird die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 27.06.2014 - Festsetzung des Verfahrenswertes - zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

Normenkette:

FamGKG § 45 Abs. 1; FamGKG § 45 Abs. 3;

Gründe

I.