OLG Dresden - Beschluss vom 30.12.2013
20 WF 1043/13
Normen:
FamGKG § 51 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2014, 166
FamRZ 2014, 1055
Vorinstanzen:
AG Dippoldiswalde, vom 20.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 35/13

Gegenstandswert eines Verfahrens betreffend die Berechtigung zum Kindergeldbezug

OLG Dresden, Beschluss vom 30.12.2013 - Aktenzeichen 20 WF 1043/13

DRsp Nr. 2014/1408

Gegenstandswert eines Verfahrens betreffend die Berechtigung zum Kindergeldbezug

1. In Verfahren über die Berechtigung zum Kindergeldbezug ist der Verfahrenswert des § 51 Abs. 3 Satz 1 FamGKG pro Kind anzusetzen. 2. Der Kindergeldbezug dient nicht dem Ausgleich kindbezogener Leistungen der Eltern; ein etwaiger Streit hierüber ist daher im Unterhaltsverfahren zu klären. Für die Bezugsberechtigung ist maßgebend, welcher Elternteil eher die Gewähr bietet, dass das Kindergeld unmittelbar zum Wohl des Kindes verwendet wird. Im Zweifelsfall kann auch darauf abgestellt werden, an wen das Kindergeld ursprünglich ausgezahlt worden ist und ob Anlass zu einer Änderung dieser Bezugsberechtigung besteht.

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dippoldiswalde vom 20.08.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Antragstellerin wird zur Kindergeldbezugsberechtigten für die Kinder

A..., geboren am 24.01.2006, und

J..., geboren am 24.01.2006,

bestimmt.

2. Der Antragsgegner wird zum Kindergeldbezugsberechtigten für das Kind

C..., geboren am 04.12.2002,

bestimmt.

II. Gerichtskosten werden für beide Rechtszüge nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Wert beider Rechtszüge wird auf 900,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamGKG § 51 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.